Wie das Münchner Landgericht nun bestätigte, ist die Kennzeichnung „Preis auf Anfrage“ in Webshops wettbewerbswidrig und kann teuer abgemahnt werden. Das steckt hinter dem Urteil.
Preise gehören im Onlineshop dazu, wie die Schnürsenkel zum Schuh. Schwierig ist eine genaue Preisangabe aber dann, wenn sich Kunden ein Produkt individuell zusammenstellen können und die Wahl zwischen verschiedenen Materialien, Farben oder Maßen haben. Denn ihre Klicks bestimmen dann maßgeblich darüber, wie teuer die Maßanfertigung ist. Klar ist, wer auf hochwertige Produkte setzt, muss mehr zahlen. Der Preis ist ein wichtiger Faktor, der auf die Qualität der Ware hindeutet. Somit ist er ein wesentlicher Vertragsbestandteil, denn mit ihm fällt die Entscheidung darüber, ob ein Angebot für einen Kunden interessant ist oder nicht.
Bei besonders schwierig zu kalkulierenden Artikeln ist häufig die Kennzeichnung „Preis auf Anfrage“ zu beobachten. Mit dem Gerichtsurteil hat das Landgericht München I nun eine ganz klare Position bezogen. Wer seine Preise im Onlineshop nur auf Anfrage bekannt gibt, verstößt gegen das Gesetz und handelt damit wettbewerbswidrig.
Ein Onlineshop für Möbel hatte für seine Artikel keine Preise angezeigt. Interessierte Kunden mussten stattdessen anfragen um den Preis zu erfahren. Da seine Möbelstücke individuell angefertigt werden und so eine vorherige Einschätzung der Kosten nicht möglich sei, konnten über ein Formular auf der Seite die Kontaktdaten übermittelt werden. Anschließend erhielt der Kunde eine E-Mail mit einem Link, um ein Angebot aufrufen zu können. Natürlich inklusive einer genauso individuell angefertigten Kalkulation. Als eine Kundin dagegen geklagt hatte, befasste sich auch die Rechtsprechung damit. Sie stellte fest, dass das Verhalten des Shopbesitzers eindeutig gegen die Preisangabenverordnung (PAngV ) verstößt. Das Ergebnis? Eindeutige Wettbewerbsverletzung und teure Abmahnung.
In §1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV heißt es: „Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).“
Oder konkret: Preise sind stets dann anzugeben, wenn „Angebote“ im Sinne des §1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV gemacht werden. Laut dem Urteil ist immer dann von einem Angebot auszugehen, wenn einem Internetbesucher Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, die ihn zu einer geschäftlichen Handlung bewegen könnten. Dass das bei Onlineshops der Fall ist, kann wohl kaum angezweifelt werden. Onlinehändler müssen somit unbedingt die Preise auf Ihrer Seite nennen, ohne dass ein Angebot eingeholt werden muss oder dieser auf Nachfrage zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht wird.
Besonders schwierig dürften es nun Onlineshops haben, die konfigurierbare Produkte anbieten und ihre Ware an Endverbraucher verkaufen. Denn nicht immer lassen sich verlässliche Fixpreise für den Kunden errechnen. Besonders schwierig ist es stets dann, wenn Materialbestandteile von stark schwankenden Marktpreisen abhängig sind. Preise in Echtzeit sind somit fast unmöglich und stellen die Programmierung von Konfiguratoren im E-Commerce vor eine schwierige – aber wie wir wissen – auch machbare Herausforderung.
Aufatmen können B2B-Shops. Die PAngV spricht nämlich eindeutig von „Letztverbrauchern“. Der Handel zwischen zwei Unternehmen ist also vorerst nicht betroffen.